Zum fünften Mal in Folge die Fortbildungsbescheinigung erhalten
Seit der Zulassung als Rentenberater im Jahre 2017 habe ich im fünften Jahr in Folge die Fortbildungsbescheinigung auch für das Jahr 2021 erhalten.

Fortbildungsbescheinigung 2020 erhalten
Zum vierten Mal in Folge habe ich 2020 die Fortbildungsbescheinigung des Bundesverbandes der Rentenberater erhalten.

Auch in 2019 auf dem Laufenden
Wie in den Vorjahren habe ich auch in 2019 regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen und vom Bundesverband der Rentenberater e.V. die Fortbildungsbescheinigung erhalten.

Fortbildungsbescheinigung 2018 erhalten
Auch für das Jahr 2018 habe ich durch den Bundesverband der Rentenberater e.V. die Forbildungsbescheinigung erhalten. Schwerpunkt meiner Fortbildung im Jahr 2018 war das Krankenversicherungsrecht. Aber auch im Bereich der Renten- und Unfallversicherung habe ich mich weitergebildet.

Für Sie auf dem aktuellen Stand
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. hat mir für das Jahr 2017 die Fortbildungsbescheinigung als Nachweis regelmäßiger Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ausgestellt. Auch in 2018 werde ich selbstverständlich meine Kenntnisse erweitern und aktualisieren, damit Ihre Anliegen bei mir in den besten Händen sind.

Krankengeld bei Auslandsaufenthalt
Sind Sie während eines Krankengeldbezuges ins Ausland gereist und Ihre Krankenkasse hat Ihnen daraufhin für die Zeit der Reise kein Krankengeld gezahlt, obwohl Sie für diesen Zeitraum auch arbeitsunfähig waren? Nach neuester Rechtsprechung kann für die Dauer eines Auslandsaufenthaltes durchaus Krankengeldanspruch bestehen. Die Nachzahlung kann bis zu 4 Kalenderjahre rückwirkend eingefordert werden. Gerne berate ich Sie zu diesem Thema.
Neuerungen in der Krankenversicherung der Rentner ab 01.08.2017
Zum 01.08.2017 wurden die Zugangsvoraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) angepasst. Um gesetzlich pflichtversichert zu werden müssen 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mit Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung belegt sein. Ab dem 01.08.2017 werden für jedes Kind pauschal 3 Jahre auf die Wartezeit angerechnet. Dies gilt auch für Bestandsrentner, die bisher wegen der fehlenden Vorversicherungszeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichert waren. Eine Umstellung auf die KVdR ist oftmals interessant, weil die eventuell weitere Einnahmen wie beispielsweise Mieteinkünfte nicht mehr verbeitragt werden müssen und der Mindestbeitrag aus der freiwilligen Krankenversicherung entfällt. Die Krankenkassen werden nicht von Amts wegen her tätig. Sprechen Sie mich an, ich berate Sie gerne.
Neue Beratungsangebote: Flexi-Rente und Opferentschädigung
Am 20.05.2017 habe ich an einer Fortbildung der Rentenberater teilgenommen und meine Kenntnisse im Rentenrecht erweitert. Im Beratungsangebot ist nun die „neue“ Einkommensanrechnung, die zum 01.07.2017 eingeführt wird, sowie die damit zusammenhängende Auswirkungen auf Beitragszahlungen nach dem Rentenbeginn, z. B. wenn Sie trotz Rentenbeginn (teilweise) weiter arbeiten oder weil Sie privat einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
Außerdem kann ich Opfer von Gewalttaten nun besser in Ihren Leistungsansprüchen gegenüber den Versorgungsämtern beraten und vertreten. Wenn Sie aufgrund einer Straftat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben und dadurch eine dauerhafte Schädigung eingetreten ist, sollten Sie sich zu Ihren Leistungsansprüchen von mir beraten lassen.
Zulassung als Rentenberater
Am 01.02.2017 wurde ich vom Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 3712-8.470 im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen und darf damit eine Rechtsberatung auf den Gebieten
- gesetzliche Rentenversicherung
- gesetzliche Unfallversicherung
- gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, sowie im Schwerbehinderungsrecht mit Bezug zur Rente
- betriebliche und berufständische Versorgung
- soziales Entschädigungsrecht
anbieten. Außerdem darf ich Sie in diesen Rechtsgebieten auch gegenüber den Behörden und vor Sozial- und Landessozialgerichten vertreten.
Sie können sich an mich wenden, wenn ich Sie vor einer Antragsstellung beraten soll oder wenn ich Ihre Bescheide überprüfen soll. Dies müssen keine aktuellen Bescheide sein, auch vor Jahren erlassene Bescheide lassen sich noch überprüfen und bei Fehlern können sich durchaus noch finanzielle Vorteile für Sie ergeben. Sofern notwendig führe ich auch für Sie das Widerspruchsverfahren und setze Ihre Interessen vor dem Sozial- und Landessozialgericht durch.
Bitte nutzen Sie das Kontaktformular, damit wir einen Termin vereinbaren können um Ihre Angelegenheiten zu klären.